Allgemeine Geschäftsbedingungen Physiotherapie Benvenuta
Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
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Ärztliche Verordnung: Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie vom Arzt/ von der Ärztin Ihres Vertrauens, der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten
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eine medizinische Diagnose
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die Anzahl der Behandlungseinheiten und
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die verordnete Behandlung
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beinhalten.​​
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Prävention: Berufsrechtlich sind Präventive Maßnahmen nur an Gesunden möglich. In diesem Fall ist keine ärztliche Verordnung erforderlich. Schmerzen oder andere behandlungsbedürftige Leiden sind ihrer Physiotherapeutin sofort mitzuteilen.
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Verrechnung der Behandlungskosten Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen bei Behandlungsbeginn von ihrer Physiotherapeutin bekannt gegeben. Sie begleichen die Kosten mit Ihrer Physiotherapeutin als Wahltherapeutin und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweise Rückerstattung gemäß dem Kassentarif an. Die Auskunft über die zu erwartende Höhe kann Ihre Physiotherapeutin Ihnen jedoch nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers erteilen.
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Chefärztliche Bewilligungspflicht Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch Wahlphysiotherapeut*innen einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich bewilligten) ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis zumindest den 30. Juni 2025).Wenn Sie bei der BVAEB versichert sind entfällt die Bewilligungspflicht. Falls Sie bei der SVS krankenversichert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss.
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Befunde: Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihre Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte bringen sie zum ersten Termin alle relevanten Befunde mit.
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Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
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Persönliche Einzelbetreuung Ihre PhysiotherapeutIn steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihr Ansprechpartner in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung. Mit ihrer Physiotherapeutin vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie:
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Wohin? Behandlungsziel
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Was? Maßnahmen der Behandlung
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Wann? Behandlungstermine
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Wie lange? Behandlungsdauer
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Wie häufig? Behandlungsfrequenz
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Bis wann? Behandlungsumfang
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Wie viel? Kosten der Behandlung
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Ihre Behandlung Die Leistung ihrer Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit Ihnen und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere
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Persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
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Behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe
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Für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials
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Bei Bedarf/ nach Anfrage: Verfassen von individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen, wie Krankenversicherungsträgern, behandelndem Arzt, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen.
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Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist zumeist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.
Grundsätze der Behandlung ihrer Physiotherapeutin
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Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)
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Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
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Selbstbestimmung: Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin abzusprechen.
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Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin geben, unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren personenbezogenen Daten und insbesondere Ihre Gesundheitsdaten, die Sie mit Ihrer Physiotherapeutin austauschen unterliegen dem Datenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre Physiotherapeutin mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die aus gesetzlichen Gründen verpflichtende Dokumentation.
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Dokumentation: Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin. Auf Ihr Verlangen haben Sie Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum mindestens 10 Jahre sorgsam aufbewahrt.
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Was sollten sie über die Kosten der Behandlung wissen sollten
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Höhe der Kosten: Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Honorarliste Ihrer/Ihres Physiotherapeut*in. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in zu Beginn der Behandlung mitgeteilt.
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Zahlungsmodus: Ihre Physiotherapeutin stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus. Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren:
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Bar
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Banküberweisung
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Mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren Sie den spätesten Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – dieser ist der Honorarnote zu entnehmen. Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte postalische Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf € 5,–, für die zweite Mahnung auf € 10,– und für die dritte Mahnung auf € 20,–.
Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre Physiotherapeutin ist eine Begleiterin auf Ihrem ganz persönlichen Weg. Sie steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen des Erstgesprächs werden Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer Physiotherapeutin Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihre PhysiotherapeutIn unterstützt Sie durch gezielte Fragestellungen. Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist dabei Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen. Erhält Ihre Physiotherapeutin den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihre Physiotherapeutin darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.
Terminabsage
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich - spätestens aber 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer Physiotherapeutin mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.
Festgehalten wird, dass auch Ihre/Ihr Physiotherapeut*in jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um Terminverschiebung zu ersuchen.
Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein , benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (die gegebenenfalls vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss).
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem Physiotherapeutin/Physiotherapeuten.
Ansuchen um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /satzungsmäßigen Kostenzuschuss bei ihrer Krankenversicherung
Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschuss ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis und die Beilage der (dzt. Nur bei SVS Versicherten vorab bewilligten) ärztlichen Verordnung notwendig.